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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DASTEX REINRAUMZUBEHÖR GMBH & CO. KG

 

1. GELTUNGSBEREICH

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dastex Reinraumzubehör GmbH & Co. KG (nachfolgend Dastex) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner (nachfolgend Käufer) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Dastex mit ihren Käufern über die von Dastex angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Selbst wenn Dastex auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält, auf solche verweist oder solchen nicht widerspricht, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn Dastex in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise bleiben unberührt.


2. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Alle Angebote von Dastex sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Dastex innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Dastex und Käufer ist der schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) geschlossene Vertrag, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen von Dastex vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen in Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für diese Ziffer 2.3.
     

3. GEHEIMHALTUNG

  1. Dastex behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Katalogen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Dastex weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Dastex diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  2. Im Falle der Verletzung der Geheimhaltungspflicht behält sich Dastex vor, Schadensersatz geltend zu machen und strafrechtliche Schritte einzuleiten.
     

4. PREISE UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Dastex. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk in Muggensturm zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Ein Abzug von Skonto muss gesondert und schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden.
  3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Dastex. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und Verzugsschäden bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Rechte des Käufers unberührt.
  5. Dastex ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Dastex durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 
     

5. LIEFERUNG

  1. Dastex versendet die Kaufsachen lediglich auf Verlangen des Käufers an den vom Käufer bezeichneten Ort. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Dastex berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen.
  2. Der Beginn der von Dastex angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und den Zugang aller Angaben, die für die Erfüllung des Vertrags benötigt werden, voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 
  3. Von Dastex in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Sofern nicht anderweitig vereinbart oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Werk des Dastex Lagers.
  5. Verpackungsmaterialien insbesondere für Transport werden nicht zurückgenommen, ausgenommen hiervon sind EU-Paletten. Der Käufer hat Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten zu entsorgen.
  6. Die Sendung wird von Dastex nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
     

6. GEFAHRÜBERGANG, ERFÜLLUNGSORT

  1. ​​​​Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des im Handelsregister eingetragenen Sitzes von Dastex, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Dastex berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 %. des Netto-Kaufpreises der Waren pro vollendete Kalenderwoche berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Insgesamt beträgt die pauschale Entschädigung jedoch maximal 5 % des Netto-Kaufpreises der Waren. Dem Käufer steht es frei, Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder niedriger entstanden sei.
  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche und Rechte von Dastex (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Dastex kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die in Ziffer 6.3 Pauschale entstanden ist.
     

7. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
  2. Die Haftung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB) wird ausgeschlossen, sofern nicht Dastex den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn Dastex nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche oder in Textform (§ 126b BGB) verfasste Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge Dastex nicht binnen fünf (5) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Dastex nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer hat Dastex die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Dastex kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8. HAFTUNG

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Dastex bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet Dastex im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Dastex, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Dastex nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. 
  4. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Dastex für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
     

9. EIGENTUMSVORBEHALT 

  1. Die von Dastex an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen gesicherten Forderungen aus dem Kaufvertrag und der bestehenden Lieferbeziehung Eigentum von Dastex. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9.6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Dastex als Herstellerin erfolgt und Dastex unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Dastex eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Dastex. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass Dastex oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Dastex an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Dastex ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Dastex ermächtigt den Käufer widerruflich, die Dastex abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Dastex darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Ziffer 9.6) widerrufen.
  5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum von Dastex hinweisen und Dastex hierüber informieren, um Dastex die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Dastex die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer Dastex.
  6. Tritt Dastex bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – (Verwertungsfall) vom Vertrag zurück, ist Dastex berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  8. Dastex wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt Dastex. 
     

10. VERJÄHRUNG

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche, ausgenommen bei Haftung wegen Vorsatzes, ein Jahr ab Gefahrübergang. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Verjährung unberührt.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8.2 Satz 1 und 8.2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
     

11. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL 

  1. Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Dastex und dem Käufer ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von Dastex. Dastex ist zudem in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen Dastex und Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
     

12. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, sich als lückenhaft erweisen oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten oder einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.